Grundsätzlich leistet der Verkäufer Gewähr, dass die Immobilie, welche übergeben wird, dem Vertragsinhalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Mangel vor. Entscheidend dafür ist einerseits der Zustand der Immobilie zum Zeitpunkt der Übergabe – handelt es sich also um einen Erstbezug oder eine ältere Immobilie, die bereits wiederholt bewohnt wurde – oder andererseits eine explizite Definition des Zustands im Vertrag.
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